Betreuungsgebiete Unna

Im Kreisgebiet betreuen wir 39 Naturschutzgebiete (NSG), 2 Wildnisgebiete (WG), 7 Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH) und 1 Vogelschutzgebiet (VSG).

Die Betreuungsaufgaben umfassen im Einvernehmen mit dem Kreis Unna die Umsetzung der in den Landschaftsplänen festgesetzten Maßnahmen, die Weiterentwicklung der naturschutzfachlichen Zielsetzungen sowie die Kontrolle der Einhaltung von Ge- und Verboten.

Maßgebliches Instrument zur Förderung der naturschutzgerechten Bewirtschaftung auf Nutzflächen und zur Kooperation mit der Landwirtschaft ist dabei der Vertragsnaturschutz. Die Biologische Station vermittelt die den Zielsetzungen des Gebietes und den Bedürfnissen der landwirtschaftlichen Betriebe passenden Vertragspakete.

Für das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt die Biologische Station das Monitoring in den Betreuungsgebieten, führt Biotop- und Artenkartierungen durch und übermittelt die Ergebnisse und  Bestandsveränderungen an das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW als Fachbehörde.

Karte der Betreuungsgebiete

Naturschutz­gebiete

Naturschutzgebiete (NSG) werden nach dem Landesnaturschutzgesetz – Nordrhein-Westfalen (§44 LNatSchG NRW) als “großflächige und naturschutzfachlich bedeutsame Gebiete” festgesetzt.
Der Schutz ist erforderlich zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

Natura 2000: FFH- und Vogelschutz­gebiete

Natura 2000 ist ein EU-weites Netz von Schutzgebieten zur Erhaltung gefährdeter oder typischer Lebensräume und Arten. Es setzt sich zusammen aus den Vogelschutzgebieten (VSG) der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) und den Schutzgebieten der Fauna-Flora-Habitate (FFH).

Ein FFH-Gebiet ist ein Schutzgebiet in Natur- und Landschaftsschutz, das dem Schutz von Lebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) bzw. Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie dient.

Ein VSG ist ein Schutzgebiet in Natur- und Landschaftsschutz, das dem Schutz von wildlebenden Vögeln dienen.

Wildnisgebiete

Als so genannte Wildniswälder sind sie naturnahe Wälder, in denen sich die natürliche Dynamik frei entfalten kann. Forstliche Nutzungen sind dauerhaft eingestellt – zukünftig wird in diesen Wäldern kein Baum mehr entnommen. In Wildniswäldern leben alle Bäume bis zu ihrem natürlichen Ende.

Biotop­management

Auf Basis der Landschaftspläne und der NSG-spezifischen Magagementpläne erfolgt jährlich ein mit den Unteren Naturschutzbehörden abgestimmtes Biotopmanagement. Oft werden größere Maßnahmen von den Behörden an Garten- und Landschaftsbauunternehmen oder, z.B. bei Gewässerentschlammungen und -anlagen, an Tiefbauunternehmen vergeben. Die Biologische Station unterstützt die Behörden in diesem Fall bei der Umsetzung und naturschutzfachlichen Begleitung vor Ort. Kleinere Maßnahmen auf besonders empfindlichen Flächen werden im Kreis Unna gemäß jährlichem Arbeits- und Maßnahmenplan vom Landschaftspflegetrupp der Biostation umgesetzt, in Hamm seit 2023 vom Rangertrupp.

Besucher­lenkung

Durch Informationstafeln, Exkursionen und Pressearbeit sensibilisieren wir Besucherinnen und Besucher, um Störungen von Brutvögeln, laichenden oder wandernden Amphibien oder die Zerstörung der Vegetation zu vermeiden und Erholungssuchenden auch künftigen Generationen ein Erleben der Natur zu ermöglichen. Wenn nötig, versuchen wir Trampelpfade zurückzubauen und auf offizielle Wege sowie Regeln beim Besuch von NSG hinzuweisen.

Häufig gestellte Fragen

Gemäß § 23 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Naturschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete. Sie wurden über die Festsetzungen im Landschaftsplan rechtlich gesichert:

  • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  • aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  • wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

In Naturschutzgebieten sind nach § 23 Abs. 2 BNatSchG alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

In der Regel ja. Insbesondere zur Brutzeit vom 1. März bis 15. Juli sollten Sie innerhalb wie auch außerhalb von Naturschutzgebieten, also auch in der offenen Feldflur und im Wald Ihren Hund an der (kurzen) Leine führen! Seltene Bodenbrüder auf Acker und Grünland wie der Kiebitz und Wildtiere wie Feldhase und Reh können nur so ungestört ihren Nachwuchs aufziehen.

Die offiziellen Vorgaben zur Anleinpflicht variieren je nach Landschaftsplan. In Dortmund dürfen Hunde leider auf den Waldwegen ohne Leine laufen.

Insbesondere Hundehalter ignorieren häufig das Wegegebot in Naturschutzgebieten und weichen auf idyllischere aber illegal angelegte Trampelpfade aus. So wird der Lebensraum für Wildtiere und Feldvögel weiter zerschnitten und die Bestände nehmen weiter ab. Im dicht besiedelten Ballungsraum Ruhrgebiet eine der größten Herausforderungen für den Naturschutz!

Die Besucherlenkung in unseren Betreuungsgebieten ist darauf ausgerichtet, Störungen für die Tier- und Pflanzenwelt zu minimieren, während Besuchern dennoch die Möglichkeit geboten wird, die Natur zu erleben. Wir setzen auf Informationsmaterial, ausgewiesene Wege und gelegentlich geführte Touren, um ein nachhaltiges Naturerlebnis zu ermöglichen.

Ja, auf unserer Website finden Sie eine detaillierte Karte, die alle unsere Betreuungsgebiete zeigt. Diese Karte bietet Ihnen einen Überblick über die Gebiete und ihre Lage.

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