Dortmund

Am 07. November 2020 wurde ein neuer Landschaftsplan (LP) für das Gebiet der Stadt Dortmund rechtskräftig. Damit einher ging die Neuausweisung und Erweiterung einzelner NSG. Die Naturschutzgebiete erhielten eine neue Nummerierung und teilweise einen neuen Namen. Die Flächengröße der 35 Dortmunder NSG beträgt insgesamt 2.706 ha. Die Schutzgebiete verteilen sich, mit Ausnahme des Innenstadtbereiches, über das gesamte Stadtgebiet und sind zum überwiegenden Teil von Waldstandorten geprägt. Die NSG werden von der Biologischen Station Kreis Unna | Dortmund in Zusammenarbeit mit dem Umweltamt der Stadt Dortmund betreut. In der nachfolgenden Übersichtskarte sind die NSG in vereinfachter Form dargestellt. Die verbindlichen Abgrenzungen der einzelnen Gebiete sind Bestandteil der Festsetzungskarte des Landschaftsplanes Dortmund. Ein Ausschnitt aus der Festsetzungskarte wurde dem jeweiligen NSG zugordnet.

Gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG sind Naturschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist:

  • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  • aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  • wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

Zum Schutz der unter Naturschutz stehenden Flächen sind nach § 23 Abs. 2 BNatSchG alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Karte der Betreuungs­gebiete

Naturschutz­gebiete

Naturschutzgebiete (NSG) werden nach dem Landesnaturschutzgesetz – Nordrhein-Westfalen (§44 LNatSchG NRW) als “großflächige und naturschutzfachlich bedeutsame Gebiete” festgesetzt.
Der Schutz ist erforderlich zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

Biotop­management

Auf Basis der Landschaftspläne und der NSG-spezifischen Magagementpläne erfolgt jährlich ein mit den Unteren Naturschutzbehörden abgestimmtes Biotopmanagement. Oft werden größere Maßnahmen von den Behörden an Garten- und Landschaftsbauunternehmen oder, z.B. bei Gewässerentschlammungen und -anlagen, an Tiefbauunternehmen vergeben. Die Biologische Station unterstützt die Behörden in diesem Fall bei der Umsetzung und naturschutzfachlichen Begleitung vor Ort. Kleinere Maßnahmen auf besonders empfindlichen Flächen werden im Kreis Unna gemäß jährlichem Arbeits- und Maßnahmenplan vom Landschaftspflegetrupp der Biostation umgesetzt, in Hamm seit 2023 vom Rangertrupp.

Besucher­lenkung

Durch Informationstafeln, Exkursionen und Pressearbeit sensibilisieren wir Besucherinnen und Besucher, um Störungen von Brutvögeln, laichenden oder wandernden Amphibien oder die Zerstörung der Vegetation zu vermeiden und Erholungssuchenden auch künftigen Generationen ein Erleben der Natur zu ermöglichen. Wenn nötig, versuchen wir Trampelpfade zurückzubauen und auf offizielle Wege sowie Regeln beim Beusch von NSG hinzuweisen.

Häufig gestellte Fragen

Gemäß § 23 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Naturschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete. Sie wurden über die Festsetzungen im Landschaftsplan rechtlich gesichert:

  • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  • aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  • wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

In Naturschutzgebieten sind nach § 23 Abs. 2 BNatSchG alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

In der Regel ja. Insbesondere zur Brutzeit vom 1. März bis 15. Juli sollten Sie innerhalb wie auch außerhalb von Naturschutzgebieten, also auch in der offenen Feldflur und im Wald Ihren Hund an der (kurzen) Leine führen! Seltene Bodenbrüder auf Acker und Grünland wie der Kiebitz und Wildtiere wie Feldhase und Reh können nur so ungestört ihren Nachwuchs aufziehen.

Die offiziellen Vorgaben zur Anleinpflicht variieren je nach Landschaftsplan. In Dortmund dürfen Hunde leider auf den Waldwegen ohne Leine laufen.

Insbesondere Hundehalter ignorieren häufig das Wegegebot in Naturschutzgebieten und weichen auf idyllischere aber illegal angelegte Trampelpfade aus. So wird der Lebensraum für Wildtiere und Feldvögel weiter zerschnitten und die Bestände nehmen weiter ab. Im dicht besiedelten Ballungsraum Ruhrgebiet eine der größten Herausforderungen für den Naturschutz!

Die Besucherlenkung in unseren Betreuungsgebieten ist darauf ausgerichtet, Störungen für die Tier- und Pflanzenwelt zu minimieren, während Besuchern dennoch die Möglichkeit geboten wird, die Natur zu erleben. Wir setzen auf Informationsmaterial, ausgewiesene Wege und gelegentlich geführte Touren, um ein nachhaltiges Naturerlebnis zu ermöglichen.

Ja, auf unserer Website finden Sie eine detaillierte Karte, die alle unsere Betreuungsgebiete zeigt. Diese Karte bietet Ihnen einen Überblick über die Gebiete und ihre Lage.

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